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Satzung

Satzung des Vereins für Thüringische Geschichte

Der am 2. Januar 1852 gegründete »Verein für Thüringische Geschichte und Alterthumskunde« zu Jena, dessen Vereinsarbeit seit 1950 eingestellt wurde, gab sich bei der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit am 1. März 1990 unter dem Namen »Verein für Thüringische Geschichte e.V.« eine neue Satzung. Sie beruht auf den Traditionen des Vereins und entspricht den im Zusammenhang mit der Neugründung des Freistaates Thüringen an ihn zu stellenden Anforderungen. Auf dieser Grundlage wird eine Neufassung der Vereinssatzung vorgenommen.

I. Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen »Verein für Thüringische Geschichte e.V.«. Sein Sitz und Gerichtsstand ist Jena. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Zweck und Ziele

(2) Der Verein versteht sich als ein Kommunikations- und Konsultationszentrum für landeskundliche Bestrebungen in Thüringen. Er fördert die regionale und territoriale Geschichtsforschung in Thüringen in allen seinen früheren und jetzigen Bestandteilen, also unabhängig vom Verlauf der Landesgrenzen und ohne zeitliche Begrenzung. Eigene Forschungen seiner Mitglieder tragen hierzu bei. Die Förderung der Zusammenarbeit zwischen professionell am Forschungsgegenstand tätigen Vereinsmitgliedern und interessierten Laien ist eine wesentliche Grundlage seiner Vereinstätigkeit. Der Verein will Geschichtskenntnisse vermitteln und fühlt sich der Pflege und Erhaltung von Geschichtszeugen und historisch gewachsenen Strukturen verpflichtet. Zu diesem Zweck kooperiert er mit einschlägigen Vereinen und Einrichtungen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

III. Vereinsverfassung

Mitglieder

(5) Die Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen (Einzelmitglieder) unabhängig von Wohnort und Beruf nach vollendetem 16. Lebensjahr und von juristischen Personen (korporative Mitglieder) schriftlich oder mündlich beim Vorstand beantragt werden.

(6) Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und vorgesehene Ermäßigungen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

(7) Persönlichkeiten, die sich um die Thüringische Landesgeschichte bzw. um den »Verein für Thüringische Geschichte e.V.« in besonderer Weise verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitglieder sind nicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.

(8) Die Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht bei der personellen Besetzung der Vereinsfunktionen. Korporative Mitglieder benennen einen ständigen Vertreter und haben eine Stimme.

(9) Die Mitglieder haben das Recht:

  • das Vereinsleben aktiv mitzugestalten und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
  • sich in geeigneter Weise durch den Vorstand über die Vereinsgeschäfte unterrichten zu lassen
  • je ein Exemplar der »Zeitschrift für Thüringische Geschichte« kostenlos und weitere Vereinspublikationen ggf. zu einem Subskriptionspreis zu erhalten


(10) Die Mitglieder sollten in ihrem jeweiligen öffentlichen und beruflichen Umfeld für die Vereinsziele wirken und sich dabei untereinander mit Rat und Tat unterstützen.

(11) Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung zum Ende des Kalenderjahres möglich. Mitglieder, die der Satzung zuwiderhandeln und dem Ansehen des Vereins schaden, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das gilt auch, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diese trotz schriftlicher Mahnung nicht binnen drei Monaten entrichtet. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch erheben; über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

Vereinsorgane

(12) Das höchste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie findet in der Regel einmal jährlich als Jahreshauptversammlung in Form einer Wanderversammlung in jeweils einer anderen Stadt Thüringens statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.

Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt wird.

(13) Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Wahl des Vorstands
  • Entscheidung über Grundlinien der Vereinsarbeit
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes, Entlastung des Vorstands und Beschluss des jährlich vom Vorstand vorzulegenden Finanzplanes
  • Festlegung des Mitgliedsbeitrags
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern


(14) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der an der beschlussfassenden Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Änderungsvorschläge sind allen Mitgliedern zuvor schriftlich anzuzeigen.

(15) Die Mitgliederversammlung bestimmt in geheimer Wahl aus dem Kreis ihrer Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren die Vorstandsmitglieder.

(16) Über die Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.

Vorstand

(17) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Nach der Vorstandswahl einigen sich diese auf die Besetzung folgender Funktionen:
Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister, Schriftführer, Beisitzer.

(18) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen. Er entscheidet über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern.

(19) Der Vorstand beruft die Vertreter des Vereins in die Redaktion der »Zeitschrift für Thüringische Geschichte« sowie die Mitglieder der Redaktion der »Blätter des Vereins für Thüringische Geschichte«.

(20) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber jährlich rechenschaftspflichtig über das Vereinsleben, Einnahmen und Ausgaben sowie die Mitgliederbewegung.

(21) Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden oder seine Stellvertreter je allein vertreten. Bei Verhinderung des Vorsitzenden sind im Innenverhältnis seine Stellvertreter zu dessen Vertretung berechtigt.

(22) Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass der Verein für die Erfüllung des Vertrages nur mit dem Vereinsvermögen haftet, nicht aber die Vereinsmitglieder als Gesamtschuldner mit ihrem Vermögen.

(23) Über die Beratungen des Vorstands ist ein vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.

IV. Vereinsleben und Öffentlichkeitsarbeit

(24) Der Verein führt an seinem Sitz öffentliche Veranstaltungen durch. Die Jahreshauptversammlung wird von einem öffentlichen Vortragsteil begleitet. Gemeinsam mit der »Historischen Kommission für Thüringen e.V.« veranstaltet der Verein jährlich den »Tag der Thüringischen Landesgeschichte«.

(25) Der Verein gibt gemeinsam mit der »Historischen Kommission für Thüringen e.V.« eine wissenschaftliche Zeitschrift unter dem Titel »Zeitschrift für Thüringische Geschichte« heraus, die in der Tradition der »Zeitschrift des Vereins für Thüringische Geschichte und Altertumskunde« steht.

(26) Zur Pflege der Kommunikation innerhalb des Vereins und mit anderen thüringischen Geschichtsvereinen werden vom Verein die »Blätter des Vereins für Thüringische Geschichte« herausgegeben.

(27) Zur Friedrich-Schiller-Universität Jena bestehen enge Beziehungen in wissenschaftlichen und praktischen Fragen. Der Verein stellt der Universität seine Publikationen für den Schriftentausch zur Verfügung, der durch die Thüringische Universitäts- und Landesbibliothek Jena besorgt wird. Die im Schriftentausch eingehenden Gegengaben werden als Geschenk des Vereins in den Bestand der Thüringischen Universitäts- und Landesbibliothek Jena aufgenommen. Das Vereinsarchiv befindet sich im Universitätsarchiv Jena.

V. Auflösung des Vereins

(28) Über eine Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen, wenn mindestens Dreiviertel der Anwesenden dafür stimmen. Die Vereinsakten werden dem Universitätsarchiv Jena übergeben. Das finanzielle Restvermögen wird in diesem Fall wie auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nach Vereinnahmung der Forderungen und Begleichung der Verbindlichkeiten der »Gesellschaft der Freunde und Förderer der Friedrich-Schiller-Universität Jena e.V.«, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnütze Zwecke zu verwenden hat, zur Verfügung gestellt.

Vorstehende Satzung wurde in der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung am 6. Mai 2017 angenommen.